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Corona: NRW-Soforthilfe 2020

Schnell und unbürokratisch.

Die finanzielle Förderung ist schnell und im Grundsatz unbürokratisch ermöglicht worden. Förderberechtigt sind alle wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige, die ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind, maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben. Den Förderberechtigten wurden je nach Anzahl der Vollzeitbeschäftigten, 9.000 Euro bei bis zu 5 Mitarbeitern, 15.000 Euro bei bis zu 10 Mitarbeitern und 25.000 Euro bei bis zu 50 Mitarbeitern, als einmaliger und nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Voraussetzung und Antragsstellung

Antragsberechtigt sind die oben benannten Gruppen bei Finanzierungsengpässen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge der Corona-Pandemie gewesen. Dies ist angenommen worden, beim Eintreten eines der folgenden Kriterien. Wenn mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist – oder – die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind, bei Neugründungen im Jahr 2020 gilt der Vormonat – oder – die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen ist durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränktoder – die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu zahlen. Antragsteller mussten versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Die Antragsteller mussten zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte, z.B. befindlich in einer Insolvenz.

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist ausschließlich auf einer vom Land NRW bereitgestellten Online-Plattform möglich gewesen. Dort ist der Antrag aufgerufen, ausgefüllt und versendet worden. Ausgedruckte Anträge, zum Versand per Post oder E-Mail sind nicht verarbeitet worden. Für die Antragsstellung sind im wesentlichen nur wenige persönliche Angaben, sowie wenige Daten zum Betrieb erforderlich gewesen. Darüber hinaus mussten rund 12 Fragen beantwortet werden. Nach Abschluss des Antragsverfahrens, wurde eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail an die Antragsstellenden versendet. Die Bearbeitung der Anträge erfolgte nach Eingangsdatum, durch die entsprechende Bezirksregierung.

Bescheid und Auszahlung

Nach Prüfung der Anträge durch die Bezirksregierungen, wurden die Entscheidungen als Bescheid per E-Mail an die Antragssteller versendet. Bei einer Bewilligung wurde die Soforthilfe unverzüglich an die Förderberechtigten überwiesen.

Verfügbarkeit und Förderzeitraum

Die Corona-Soforthilfe hat das Land NRW vom 27.03. bis zum 31.05.2020 angeboten. Die Antragskonditionen für die Monate März und April haben andere Konditionen, als jene für den Monat Mai. So können die Antragsstellenden aus den Monaten März und April, 2.000 Euro als Unternehmerlohn in Abzug bringen. Die Soforthilfe ist für die finanzielle Entschädigung der Umsätze, für die Monate März bis Mai 2020 gewährt worden.

Rückmeldeverfahren

Die Soforthilfe ist schnell aufgestellt worden, konnte unkompliziert beantragt werden und ist zügig ausgezahlt worden. Durch die sehr einfache Beantragung ohne Controlling, sind sicherlich auch einige Antragssteller unter den Begünstigten, die vermeintlich keinen Anspruch auf Förderung haben. Der Hauptgrund für das Rückmeldeverfahren ist die Feststellung von Überkompensation der Geförderten. Dies möchte NRW durch das Rückmeldeverfahren prüfen und feststellen. Die ersten 100.000 E-Mails mit einer Aufforderung, einen Online-Rückmeldebogen aufzurufen und auszufüllen, wurden bereits im Juni und Juli 2020 an die Geförderten versandt. Dieser E-Mail wurde ein Dokument angehangen, welches Informationen zum Rückmeldeverfahren wiedergegeben hat und vorab den Rückmeldebogen beinhaltete. Dieser Rückmeldebogen konnte im Dokument selbst, zwecks Eigenverwendung ausgefüllt werden. Als Ergebnisse dieser Liste, sind ein Liquiditätsengpass oder eine Überkompensation möglich gewesen. Das Ergebnis einer Überkompensation hat laut NRW zu einer Rückzahlungspflicht des berechneten Ergebnisses geführt. Der Rückmeldebogen selbst musste wie der Antrag, auf einer Online-Plattform ausgefüllt und versendet werden.

Der Rückmeldebogen

Der Aufbau des Rückmeldebogens ist recht übersichtlich und einfach gehalten worden. Es sind wenige Daten zum Antrag und Bewilligungsbescheid, sowie zum Soforthilfeempfänger anzugeben. Die Liste zur Berechnung eines Engpasses oder einer Überkompensation wurde mit 25 Positionen versehen. Man beginnt mit der Angabe des Förderzeitraums, welchen man durch 3 Optionen selbst bestimmen kann. Darauf folgt die Angabe etwaiger Umsätze und Einnahmen, während des gewählten Förderzeitraums. Anschließend werden eine Reihe von Kostenpositionen aufgeführt, wobei die Kosten für Löhne- und Gehälter überhaupt nicht berücksichtigt werden und ein Unternehmerlohn nur Fiktiv zubuche schlägt. Dieser fiktive Unternehmerlohn wird auch nur einmalig bis zu einer Höhe von 2.000 Euro berücksichtigt und das nur für die Antragsstellenden aus den Monaten März und April 2020. Die Summen der Erträge werden den Summen der Ausgaben gegenübergestellt, ein positives Ergebnis führt zu einer Überkompensation und damit verbunden zu einer Rückzahlungsverpflichtung. Fällt das Ergebnis negativ aus, ist ein Liquiditätsengpass vorherrschend, es entsteh keine Rückzahlungsverpflichtung.

Fristen und Rückzahlung

Als Frist für die Rückmeldung über das Online-Formular wurde der 30. September 2020 angegeben. Der späteste Rückzahlungstermin wurde mit dem 31. Dezember 2020 angegeben. Nach auftreten von Differenzen und Unstimmigkeiten, wurde das Rückmeldeverfahren bis auf weiteres eingestellt. Laut Angaben des Landes NRW wird die Ausgestaltung zur Verbesserung des Rückmeldeverfahrens mit dem Bund und den Ländern optimiert.

Kontroverses

Die Soforthilfe wurde den Geförderten als einmaliger und nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung eines der vorgegeben Kriterien gewesen. Entsprechende Kriterien finden Sie oben im Absatz „Voraussetzung und Antragsstellung“. Wir verstehen die Konditionen daher so, dass man grundsätzlich Antragsberechtigt ist, sofern eines der Voraussetzungen erfüllt ist. Es darf nicht erwartet werden, dass alle Kriterien erfüllt werden. Somit ist prinzipiell jeder Gewerbetreibende förderberechtigt. Kontrovers hierbei ist jedoch, dass das Rückmeldeverfahren keine nachhaltige Wirkung berücksichtigt. Besonders fatal ist auch das außer acht lassen von Personalkosten, denn diese stellen in den meisten Unternehmen mit den größten Bilanzposten.

Sie haben die Soforthilfe beansprucht und benötigen nun Hilfe und weitere Unterstützung? Wir sind für Sie da, kontaktieren Sie uns.

Hier finden Sie mehr zum NRW-Soforthilfe-Programm.

Hier finden Sie mehr zum Rückmeldeverfahren.

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